Die Arbeitsfähigkeit sei vor dem Hintergrund des Substanzkonsums für Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes auch eingeschränkt. Im Gutachten werde ausgeführt, weshalb für bestimmte Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde, dies unter Zugrundelegung der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers und der objektiven Befunde (VB 123 S. 2 f.).