Zudem würden sich keine ausreichenden Hinweise für eine invalidisierende, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung ergeben. Somit sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch 8.5 Stunden [pro Tag] arbeitsfähig für Tätigkeiten, die kein Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzten, nicht in gefährlichen Arbeitssituationen wie auf Gerüsten oder an laufenden Maschinen stattfänden und kein Arbeiten in der Höhe oder in sonstigen potenziell gefährlichen Situationen erforderten. Voraussetzung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur sei selbstverständlich eine Abstinenz. Davon abgesehen könne der Beschwerdeführer aber auch anderen Tätigkeiten nachgehen.