5.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, dass längerfristige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit evident seien. Zudem würden sich keine ausreichenden Hinweise für eine invalidisierende, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung ergeben.