5.3. 5.3.1. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten enthalte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche einheitlich und "so belastbar" abgeben worden wäre, dass gestützt darauf ein "IV-Entscheid" erfolgen könnte. So werde er im psychiatrischen Teilgutachten und im Gesamtgutachten als weitgehend arbeitsfähig eingeschätzt, zugleich werde indes festgehalten, dass rückblickend und auch aktuell von einem anhaltenden Suchtmittelkonsum auszugehen sei. Zudem halte der psychiatrische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 im Widerspruch zu dessen ursprünglichen Beurteilung fest, dass vor dem Hintergrund des - 10 -