Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. September 2021 (bzw. die eingereichten Teile davon) die Beweistauglichkeit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Rahmen eines Strafverfahrens auch einen anderen Zweck verfolgt als eine im Hinblick auf eine Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durchgeführte medizinische Begutachtung und sich ausschliesslich mit den für das Strafverfahren relevanten Fragen auseinandersetzt (vgl. dazu Art. 56 Abs. 3 StGB).