_ vom 13. September 2021, zumal Dr. med. D._____ ausführte, dass zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung keine krankheitswertigen depressiven oder manischen Symptome (mehr) festzustellen gewesen seien, und festhielt, die bipolare affektive Störung sei gegenwärtig remittiert (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 6). Insofern wurden im forensisch-psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. September 2021 (bzw. den vom Beschwerdeführer eingereichten Teilen desselben) keine Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung der Neurologie Toggenburg AG unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Nach dem Gesagten vermag das Gutachten von Dr. med. D.___