Zu diesen äusserte sich der psychiatrische Gutachter der Neurologie Toggenburg AG in seinem Teilgutachten vom 23. Februar 2023 eingehend (vgl. VB 113.3 S. 17 ff.) und erläuterte – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar, weshalb er die fragliche Symptomatik nicht als bipolare affektive Störung interpretiere, sondern vor dem Hintergrund der Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom" sehe (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Diese Einschätzung überzeugt auch unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 13. September 2021, zumal Dr. med. D.__