_ vom 20. Juli 2022 und vom 29. Juli 2022 (vgl. VB 96) sowie dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 27. Februar 2021 (vgl. VB 61). Zu diesen äusserte sich der psychiatrische Gutachter der Neurologie Toggenburg AG in seinem Teilgutachten vom 23. Februar 2023 eingehend (vgl. VB 113.3 S. 17 ff.) und erläuterte – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar, weshalb er die fragliche Symptomatik nicht als bipolare affektive Störung interpretiere, sondern vor dem Hintergrund der Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom" sehe (vgl. E. 5.1.2. hiervor).