_ eine forensisch-psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers durchführte, wobei im entsprechenden Gutachten im Rahmen eines Strafverfahrens Fragen zum Vorliegen einer psychischen Störung bzw. Abhängigkeit von Suchtstoffen, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme beantwortet werden sollten (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 1). Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer in der Folge auf Grundlage der entsprechenden gutachterlichen Empfehlung per 8. Februar 2022 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Z._____ der Psychiatrische Dienste B._____ zum vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO zugewiesen (VB 96 S. 4).