5.2.2. Aus dem auszugsweise eingereichten und teilweise geschwärzten Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. September 2021 geht hervor, dass dieser im Auftrag der Staatsanwaltschaft Q._____ eine forensisch-psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers durchführte, wobei im entsprechenden Gutachten im Rahmen eines Strafverfahrens Fragen zum Vorliegen einer psychischen Störung bzw. Abhängigkeit von Suchtstoffen, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme beantwortet werden sollten (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 1).