_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, davon ausgegangen, dass bei ihm eine schwere psychische Störung vorliege. Vor dem Hintergrund, dass das psychiatrisch-forensische Gutachten von Dr. med. D._____ dem psychiatrischen Gutachter der Neurologie Toggenburg AG nicht vorgelegen sei und selbst dieser eine schwere psychische Störung für möglich gehalten habe, würden die beschriebenen Umstände als konkrete und ernste Indizien erscheinen, dass die gutachterliche Beurteilung der Neurologie Toggenburg AG nicht zuverlässig sei (Beschwerde S. 13).