Ausserdem setzte er sich eingehend mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren-affektiven Störung auseinander und zeigte begründet auf, weshalb diese beim Beschwerdeführer nicht zu stellen sei. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosestellung massgeblich ist, sondern der Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). -8-