Der psychiatrische Gutachter begründete seine Beurteilung – auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung positiv auf "Opiate, Morphin/Heroin" getestet worden war (vgl. VB 113.4) – durchaus überzeugend. Ausserdem setzte er sich eingehend mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren-affektiven Störung auseinander und zeigte begründet auf, weshalb diese beim Beschwerdeführer nicht zu stellen sei.