behandelnden Ärzte Stellung und erläuterte jeweils einleuchtend, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar seien (vgl. VB 113.3 S. 17 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersuchung und insbesondere auch diejenigen der im Rahmen der Begutachtung erfolgten Laboruntersuchung (vgl. VB 113.4) kam er – anders als die Ärzte der Psychiatrische Dienste B._____ und Dr. med. C._____ – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fortgesetzten Konsum von Opium auszugehen sei.