keine dauerhaften invalidisierenden Einschränkungen (VB 113.1 S. 6). Bezogen auf die Tätigkeit als Schuhmacher bestehe seitens beider Fachgebiete keine Einschränkung. Von orthopädischer Seite bestehe auch keine Einschränkung für die Tätigkeit als Chauffeur. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Chauffeur allerdings erst unter der Voraussetzung einer Abstinenz möglich. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Chauffeur zurzeit zu 0 % arbeitsfähig, nach Einhaltung einer Abstinenz indes zu 100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seitens beider Fachgebiete zu 100 % arbeitsfähig.