Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gutachter zusammenfassend aus, aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer nur wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, welche kein Gehen auf unebenem Boden, keine Zwangshaltungen des Rückfusses, kein ununterbrochenes Stehen von mehr als zwei Stunden und kein ununterbrochenes Gehen von mehr als zwei Kilometern erforderten. Aus psychiatrischer Sicht seien Chauffeurtätigkeiten und Tätigkeiten mit Sturz- und Verletzungsgefahr sowie sämtliche Tätigkeiten, die ein Führen von Kraftfahrzeugen erforderten, erst nach einer nachgewiesenen Abstinenz von Opium zulässig. Darüber hinaus bestünden aus psychischen Gründen