1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nie längerdauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Um seinen Gesundheitszustand und damit auch seinen Rentenanspruch zuverlässig beurteilen zu können, seien daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Beschwerde S. 4 ff.).