7.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (VB 158 S. 8) auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. B._____ vom 9. Mai 2023. Med. pract. B._____ führte hierzu aus, abstützend auf seinen gleichentags erstellten Untersuchungsbericht und der darin zitierten radiologischen Bildgebung resultiere heute eine schwere radiocarpale und midcarpale Arthrose rechts, die in Anwendung der Suva Tabelle 5 mit maximal 15 % bemessen werde. Zum Abzug komme der Vorzustand, der anhand der vorliegenden Bildgebung aus dem Jahr 2019 mit mindestens 5 % - 15 -