7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (vgl. VB 121 und 158 S. 8). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese Einschätzung offensichtlich zu tief und unangemessen sei. Seine beeinträchtigte dominante rechte Hand diene praktisch nur noch als Zudien- bzw. Haltehand und deren Funktionsfähigkeit sei in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt, weshalb bereits das Anheben einer vollen Kaffeetasse schmerzhaft sei.