9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Weitere Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines Abzugs vom Tabellenlohn sind nicht aktenkundig, weshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige-Abzug gesamthaft als angemessen erscheint 6.4. Per 1. Juli 2023 (Fallabschluss per 30. Juni 2023 [VB 133]; Art. 19 Abs. 1 UVG) ergibt sich dementsprechend unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzuges vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 55'420.20 (vgl. E. 5.4.3. hiervor; Fr. 61'578.00 x 0.9). - 14 -