1.2.2. S. 4), und dessen leicht lohnerhöhend wirkenden Alters des 1976 geborenen Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Tabelle TA9 der LSE 2018) lässt insgesamt den im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % als angemessen erscheinen. Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern überdies weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2).