6.3. Aus dem medizinischen Bericht von Kreisarzt med. pract. B._____ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer – während seine linke Hand uneingeschränkt einsatzfähig ist – mit seiner rechten Hand ganztägige, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung des angegebenen Belastungsprofils ausüben kann (vgl. E. 3.1.; vgl. VB 122 S. 4 f.). Von einer faktischen Einhändigkeit kann bei diesem Jobprofil nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist fähig, mit seiner rechten Hand Gewichte bis 5 kg und körperfern bis 1 kg zu heben (vgl. VB 122 S. 4).