6. 6.1. Hinsichtlich der Höhe des von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei aufgrund seiner starken funktionellen Einschränkungen an der dominanten rechten Hand von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.4. S. 7). - 13 -