Da das Valideneinkommen des Beschwerdeführers um 11.7 % unter dem branchenüblichen Lohn liegt (vgl. E. 4.5.4. hiervor; 1 – [Fr. 63'700.00 / Fr. 72'102.15]), ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers daher rechtsprechungsgemäss um 6.7 % zu reduzieren (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 304; 135 V 58 E. 3.1 S. 59) und beträgt demnach – ohne Berücksichtigung eines möglichen und nachfolgend noch zu prüfenden Abzuges vom Tabellenlohn – Fr. 61'578.00 (Fr. 66'000.00 – [Fr. 66'000.00 x 0.067]).