Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten als Verweistätigkeiten ist sodann auf die diesbezüglich konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).