Soweit eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abzustellen (vgl. E. 5.2.1. hiervor; BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.4.1). Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens weiterhin im Sinne der bisherigen Praxis auf den Medianwert der LSE abgestellt werden dürfe, einlässlich auseinandergesetzt (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 191 f.).