Maschinen oder Produktionseinheiten) um Tätigkeiten handle, für welche im Allgemeinen Frauen zwischen 30 und 49 Jahren bevorzugt würden, da ihre Entlöhnung im Vergleich zu deren von Männer tiefer ausfalle (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.1., S. 6), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne gestützt hat (vgl. E. 5.3. hiervor). Soweit eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abzustellen (vgl. E. 5.2.1. hiervor;