5.3. Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert für Männer in Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %; 2023: 1.8 %) sowie unter Anwendung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ermittelte sie alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 60'536.35 (vgl. VB 158 S. 5 f.). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % (vgl. VB 158 S. 7).