2022: 1.1 %) und für das Jahr 2023 die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung (2023: 1.8 %) bei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Quartalsschätzungen als blosse Vermutungen den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1;