Der Beschwerdeführer bezog sich betreffend die Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf jene Wertangaben, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 zur Berechnung des Invalideneinkommens bestimmt hat (vgl. VB 158 S. 5 und Beschwerde Ziff. 1.2.2. S. 4). Hierbei zog diese für das Jahr 2021 sowie 2022 die Werte der prozentualen Veränderung des Nominallohnindexes gegenüber dem Vorjahr bei (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %) und für das Jahr 2023 die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung (2023: 1.8 %) bei.