als Grundsatzurteil zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Bereich des UVG vgl. BGE 135 V 297). Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen beruht somit auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unabhängig davon, ob es sich um einen Anwendungsfall im Bereich des IVG oder des UVG handelt. Im Bereich des IVG ist dieser Grundsatz seit dem 1. Januar 2022 in Art. 26 Abs. 2 IVV nun zusätzlich auch kodifiziert.