Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 191). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist dann vorzunehmen, wenn das Valideneinkommen mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Da das Bundesgericht vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs ausgeht (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 192) und es sich bei Art.