Unfallversicherung anwendbar seien (vgl. Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 Ziff. 10 ff.), so ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Ebenfalls trifft es zu, dass eine Invaliditätsbeurteilung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 Ziff. 10; BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S. 367 f.).