4.5. 4.5.1. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 14. Oktober 2021 im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 63'700.00 erzielt hätte, ist zwischen den Parteien unbestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass. 4.5.2. Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. November 2023 genannten bereichsspezifischen Bestimmungen des IVG bzw. IVV (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.1. ff. S. 4 f.) nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog für die -8-