4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, zur Ermittlung seines Valideneinkommens sei nicht auf das von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gemeldete hypothetische Einkommen für das Jahr 2023 abzustellen, da jenes den branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE (Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) um mehr als 5 % bzw. um 13.06 % (100 – [Fr. 63'700.00 x 100 : Fr. 73'271.65]) unterschreite. Vielmehr sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff.