4.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 gemeldeten mutmasslichen Jahresverdienst von Fr. 63'700.00 ab (vgl. VB 134 und 158 S. 6).