Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Hervorzuheben ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel auf den zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst abzustellen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).