3.3.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 9. Mai 2023 (VB 121 f.; vgl. E. 3.3.2. hiervor), weshalb sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 zu Recht darauf abstützen durfte (VB 158 S. 4 ff.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen.