Inwiefern sich med. pract. B._____ im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Mai 2023 nicht mit den quantitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben sollte, lässt sich somit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten schlüssig entnehmen. Daran vermögen auch die laienhaften medizinischen Würdigungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.2., S. 5; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3).