Auch kam er zu einer medizinisch nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren unfallkausalen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu welcher er auch explizit in quantitativer Hinsicht Stellung nahm, nämlich indem er eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (VB 122 S. 4 f.). Es leuchtet ein, dass bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1. hiervor), welches den unfallkausalen funktionseinschränkenden Restbeschwerden an der rechten Hand umfassend Rechnung trägt, medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.