3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2023 fachärztlich (chirurgisch) persönlich und umfassend vom Kreisarzt med. pract. B._____ untersucht (VB 121 f.). Dabei beurteilte dieser die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 122 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 122 S. 3). Auch kam er zu einer medizinisch nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren unfallkausalen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu welcher er auch explizit in quantitativer Hinsicht Stellung nahm, nämlich indem er eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (VB 122 S. 4 f.).