3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (SV-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur exakten Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit und Neubeurteilung der Leistungsansprüche zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes: