1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 14. Oktober 2021 während der Arbeit das rechte Handgelenk verdrehte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall, richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus, holte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ein und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen.