4.4. Zusammenfassend sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des medaffairs-Gutachtens vom 15. März 2022 oder die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. April 2023 sprechen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. 5. Die Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.