Des Weiteren ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus ophthalmologischer Sicht der Konsensbeurteilung zu entnehmen (VB 80.2 S. 8), wobei diese im ophthalmologischen Teilgutachten mit dem beidseitig tiefen Visus bezogen auf die Sehschärfe begründet wurde (VB 80.2 S. 4, 80.5 S. 6; vgl. E. 2.1). Inwiefern die Durchführung des Gutachtens intransparent sei, weil ein Bericht der I._____ Augenklinik (unterzeichnet durch den Gutachter Dr. med. D._____) in das ophthalmologische Gutachten Eingang fand, ist sodann nicht nachvollziehbar, zumal der ganze Bericht dem ophthalmologischen Teilgutachten beigelegt wurde (VB 80.5 S. 4 f.).