Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, dass die Injektionsbehandlungen in unregelmässigen Abständen stattfinden (vgl. VB 69 S. 2 ff.). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht sodann zuzumuten, solche Termine auf Randstunden zu verlegen, sodass der Arbeitstag durch die darauffolgenden, während drei bis sechs Stunden andauernden Einschränkungen nicht tangiert wird (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; 133 V 504 E. 4.2 S. 509).