Betreffend Injektionsbehandlungen erwähnte Dr. med. D._____ weiter, dass an den Behandlungstagen jeweils während drei bis sechs Stunden Einschränkungen durch verminderte Sehfähigkeit und Blendungsgefühl bestünden, leitete daraus aber keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab (VB 103 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Injektionsbehandlungen im Rhythmus von drei Wochen stattfänden (vgl. Beschwerde S. 8). Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, dass die Injektionsbehandlungen in unregelmässigen Abständen stattfinden (vgl. VB 69 S. 2 ff.).