4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Gutachter hätten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Visusabnahme des Beschwerdeführers seit der Erstellung des Gutachtens sowie die Einschränkungen im Rahmen der nötigen Injektionsbehandlungen ungenügend berücksichtigt (Beschwerde S. 6) und keine konkrete Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemacht. Bei der Durchführung des Gutachtens mangle es sodann an Transparenz, da ein Bericht -6-