Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterstelle abschliessend über die Fachdisziplinen eines polydisziplinären Gutachtens entscheidet (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Den Gutachtern kommt bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu, was auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen beinhaltet, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_780 vom 25. März 2015 E. 5.1 und 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).