Schlussfolgerung. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2023 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei keine rheumatologische Begutachtung erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer dies gewünscht hätte und der orthopädische Gutachter ebenfalls auf mögliche rheumatologische Ursachen bezüglich der generalisierten Gelenkschmerzen hingewiesen habe. Es könne daher nicht auf das Gutachten abgestellt werden und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde S. 3 ff.).